Aktuelle Informationen von Landesjagdverband NRW

28. April 2021

 

Update zur Nachtjagd bei Ausgangssperren

 

 

Bundesregierung bestätigt Einzeljagd trotz Ausgangssperren

Verunsicherungen mit einem Rundschreiben an die Behörden beendet. Auch Nachsuche und Kitzrettung sind zulässig.

 

Berlin, 28. April 2021 (DJV). In einem Rundschreiben an die obersten Jagdbehörden der Bundesländer hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (in Abstimmung mit dem Innen- und dem Gesundheitsministerium) bestätigt, dass die Einzeljagd auf Schalenwild auch dort zulässig ist, wo eine nächtliche Ausgangssperre nach dem Infektionsschutzgesetz besteht.

Die Bundesministerien machen sich damit die Auffassung zu eigen, die bereits im Gesetzgebungsverfahren zahlreiche Abgeordnete vertreten hatten: "Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und des Gemüse- und Weinbaus vor Wildschäden auf den Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Eigentümer stellt die Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild in der Zeit der Ausgangssperre einen gewichtigen und unabweisbaren Zweck dar."

Damit ist nunmehr klar, dass die Jagd - insbesondere auf Schwarzwild, aber auch auf anderes Schalenwild - auch dann möglich ist, wenn eine nächtliche Ausgangssperre aufgrund des kürzlich geänderten Infektionsschutzgesetzes gilt. Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte sich der Deutsche Jagdverband (DJV) für eine entsprechende Regelung eingesetzt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Auffassung des Gesetzgebers zur Jagd deutlich - nämlich, dass die Jagd auf Schalenwild in der Regel unter die generelle Ausnahmeklausel in § 28b des Infektionsschutzgesetzes fällt. Dennoch gab es im Anschluss bei vielen Jägerinnen und Jägern Unsicherheit, was nun erlaubt ist. Auch bei vielen Jagdbehörden war das der Fall. Diese Unsicherheiten sind nun mit der Klarstellung der Ministerien ausgeräumt.

Der DJV weist in diesem Kontext darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Jagd auch weitere Ausnahmen gelten: Das Gesetz sieht nämlich (ausdrücklich) vor, dass eine Ausnahme auch für die Versorgung von Tieren gilt. Dazu zählen auch die Nachsuche, etwa nach einem Verkehrsunfall, oder die Kitzrettung vor der Mahd - beides ist schon aus Tierschutzgründen erforderlich.

24. April 2021

 

Nachtjagd auch bei Ausgangssperre möglich

 

 

Düsseldorf, Dortmund, 23. April 2021 (LJV). In dieser Woche haben Bundestag und Bundesrat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG ) verabschiedet. Darin ist auch eine Regelung zu nächtlichen Ausgangssperren aufgenommen. Ein aktueller Erlass der Obersten Jagdbehörde des Landes NRW von heute Nachmittag erläutert in Abstimmung mit den Bundeslandwirtschaftsministerium, diesbezüglich die Rechtsauffassung in Bezug auf die Jagdausübung während der Einzeljagd. Darin heißt es:

 

1. Jagd während der Ausgangssperre

Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) lautet die Rechtsauffassung zu § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer f) IfSG in Bezug auf die Jagdausübung während der Ausgangssperre wie folgt:

 

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Bekämpfung und Prävention der Afrikanischen Schweinepest sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und des Gemüse- und Weinbaus vor Wildschäden auf den Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Eigentümer stellt die Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild in der Zeit der Ausgangssperre einen gewichtigen und unabweisbaren Zweck dar. Daher ist die Jagdausübung in Form der Einzeljagd unter diesem Punkt der Generalausnahme zu subsumieren.

 

Das BMEL hat das Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat um eine entsprechende Auslegungshilfe gebeten.

 

2. Fallwildbergung während der Ausgangssperre

Die Bergung von Fallwild während der Ausgangssperre fällt unter den Ausnahmetatbestand des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer e) bzw. f) IfSG und ist auch während der Ausgangssperre möglich.

 

3. Bedienstete der Forstverwaltung und beruflich tätige Jäger

Personen, die die Jagd dienstlich (Bedienstete der Forstverwaltungen) oder beruflich (Berufsjäger, Angestellte privater Forstbetriebe) ausüben, unterliegen nach § 28b Absatz 1 Nummer 2 Ziffer a) IfSG nicht der Ausgangssperre.

 

Sobald dem LJV zu weiteren, die Jagd betreffende Fragen gesicherte Informationen vorliegen, informieren wir hierzu auf diesem Wege.

 

Ihr LJV-NRW Team

29. März 2019

 

 Landesjagdzeitenverordnung tritt am 30. März 2019 in Kraft

 

29. März 2019, Düsseldorf/Dortmund (LJV). 

 

Verordnung zur Änderung der Landesjagdzeitenverordnung

 

Mit der heutigen Verkündung der Verordnung zur Änderung der Landesjagdzeitenverordnung treten ab morgen, den 30. März, die folgenden Änderungen der Jagd- und Schonzeiten in Kraft:

 

Die Jagdzeit ist bei allem Schalenwild wieder verlängert bis zum 31.01..

Schwarzwild darf abweichend davon bis zum 31.01.2023 ganzjährig bejagt werden, allerdings unter Beachtung des Elterntierschutzes nach § 22 Abs. 4 BJG. Außerdem ist zu beachten, dass in der Zeit vom 16.01. bis zum 31.07. bei der Jagd auf Schwarzwild die Bewegungsjagd sowie der Hundeeinsatz verboten sind, ausgenommen hiervon ist die Nachsuche. 

Die Jagdzeit für Dam- und Sikawild beginnt jetzt wie für Rotwild am 01.08..

Dachse können nun vom 01.09. bis zum 31.12. bejagt werden, Jungdachse erstmals ganzjährig.

Die Vollschonung für die Waldschnepfe ist aufgehoben, sie kann wieder vom 16.10. bis zum 15.01. bejagt werden, wobei auch bei der Jagd auf Schnepfen brauchbare Jagdhunde einzusetzen sind.

Rebhühner bleiben ganzjährig geschont, und zwar bis zum 31.12.2023.

Die Jagdzeit der Rabenkrähe beginnt am 01.08. und endet am10.03..

Juvenile Nilgänse können nun ganzjährig bejagt werden, ausgenommen in den Schutzgebieten des § 2 Nummer 2 der LJZeitVO, in denen sie vom 15.10. bis zum 31.01. ebenfalls mit der Jagd zu verschonen sind.

Die Jagdzeit für den Waschbären beginnt einen Monat früher, er kann also vom 01.08. bis zum 28.02. bejagt werden.

13. März 2019

 

Neues Landesjagdgesetz seit 13. März in Kraft, Landesjagdzeitenverordnung noch nicht

 

13. März 2019, Düsseldorf/Dortmund (LJV). 

 

Bitte beachten Sie unbedingt, dass die entsprechende neue Landesjagdzeitenverordnung derzeit noch nicht in Kraft gesetzt ist. In NRW gelten somit derzeit noch die Jagd- und Schonzeiten gemäß der Landesjagdzeitenverordnung vom 28. Mai 2015.

13. März 2019

 

Neues Landesjagdgesetz tritt am 13. März in Kraft

 

12. März 2019, Düsseldorf/Dortmund (LJV). Am 21.02.2019 wurde das neue Landesjagdgesetz im Landtag in Düsseldorf verabschiedet. Das Gesetz wurde am 12.03.2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Es tritt am  Mittwoch, den 13. März, in Kraft. Somit gelten für die nordrhein-westfälischen Jägerinnen und Jäger folgende erfreuliche Neuregelungen, um eine praxisgerechte Jagd und mehr Bundeseinheitlichkeit zu gewährleisten:

 

Der Tierartenkatalog wurde wieder erheblich ausgeweitet:

Zum Haarwild gehören: Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhasen, Wildkaninchen, Wildkatze, Baummarder, Steinmarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter, Fuchs, amerikanischer Mink, Waschbär, Marderhund.

 

Unter Federwild fallen die Arten des Kataloges im Bundesjagdgesetz, sofern sie in NRW nach der Roten Liste der Brutvogelarten NRW regelmäßig brüten; das sind derzeit: Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Haselhuhn, Wildtruthahn, Ringel-, Hohl-, Türken-, Turteltaube, Grau-, Schneegans, Kanada-, Weißwangengans, Nil-, Brand-, Rostgans, Stock-, Braut-, Mandarin-, Schnatter-, Krick-, Knäck-, Löffel-, Kolben-, Tafel-, Reiherente, Gänsesäger, Blässhuhn, Höckerschwan, Waldschnepfe, Lach-, Schwarzkopf-, Sturm-, Silber-, Mittelmeer-, Heringsmöwe, Haubentaucher, Graureiher, Wespenbussard, Wiesen-, Rohrweihe, Habicht, Sperber, Rot-, Schwarzmilan, Mäusebussard, Baum-, Wander-, Turmfalke, Rabenkrähe, Elster, Kolkrabe.

 

Jagd- und Schonzeiten: Die Jagdzeit ist bei allem Schalenwild wieder verlängert bis zum 31.01. Schwarzwild kann im Rahmen einer Sonderregelung bis zum 31.01.2023 abweichend dazu ganzjährig bejagt werden, allerdings unter Beachtung des Elterntierschutzes nach § 22 Abs. 4 BJG.

 

Die Jagdzeit für Dam- und Sikawild beginnt jetzt wie für Rotwild am 01.08., Dachse können nun bis zum 31.12. bejagt werden, Jungdachse erstmals ganzjährig. Die Vollschonung für die Waldschnepfe ist aufgehoben, sie kann wieder vom 16.10. bis zum 15.01. bejagt werden, wobei auch bei der Jagd auf Schnepfen brauchbare Jagdhunde einzusetzen sind. Rebhühner bleiben ganzjährig geschont, und zwar bis zum 31.12.2023. Die Jagdzeit der Rabenkrähe beginnt am 01.08. und endet am 10.03. Juvenile Nilgänse können nun ganzjährig bejagt werden, ausgenommen in den Schutzgebieten des § 2 Nummer 2 der LJZeitVO, in denen sie vom 15.10. bis zum 31.01. ebenfalls mit der Jagd zu verschonen sind. Die Jagdzeit für den Waschbären beginnt einen Monat früher, er kann also vom 01.08. bis zum 28.02. bejagt werden.

 

Neu abzuschließende Jagdpachtverträge müssen nun grundsätzlich wieder auf mindestens 9 Jahre abgeschlossen werden; in begründeten Fällen ist eine Absenkung bis auf 5 Jahre zulässig, wenn zu besorgen ist, dass ansonsten kein Pachtverhältnis zustande kommt oder eine kürzere Laufzeit wegen besonderer Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirks gegenüber Wildschäden nötig ist. Möchte ein Jagdgenosse die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten, ist er oder seine Vertretung berechtigt, in der Jagdgenossenschaftsversammlung an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Sollte dieser Jagdgenosse zugleich aber auch Vorstandsmitglied der Jagdgenossenschaft sein, kann er an Verträgen mit sich selbst nicht mitwirken.

Zur Teilnahme an Bewegungsjagden ist statt eines Schießleistungsnachweises nun ein Schießübungsnachweis erforderlich; dazu sind die gleichen drei Disziplinen zu schießen wie bisher (laufender Keiler und stehender Keiler: stehend freihändig; stehender Keiler: sitzend aufgelegt). Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, dass Schießsimulationen nicht die Bedingungen für den Schießübungsnachweis erfüllen.

 

Es bleibt weiterhin zulässig, bleihaltige Büchsenmunition in Kalibergruppen bis 5,6 mm/.22‘ zur Jagd zu verwenden.

 

Bei der Regelung der Ausübung der Jagd in Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebieten ist wieder das Einvernehmen mit der zuständigen Unteren Jagdbehörde herzustellen. Die Entschädigungsregelung für jagdliche Beschränkungen des Eigentums bleibt erhalten.

 

Die Baujagd ist wieder uneingeschränkt zulässig, verboten bleibt jedoch, die Baujagd auf Dachse im Naturbau auszuüben.

 

Fangjagd: Fallen für den Lebendfang müssen mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein (Ausnahme Funkloch). Die Statusmeldung muss zweimal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden. In diesem Fall braucht die Falle für den Lebendfang nicht täglich morgens und abends kontrolliert zu werden.

 

Zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden dürfen flugfähige Stockenten und kurzzeitig (max. 15 Minuten) flugunfähige Stockenten eingesetzt werden. Desweiteren ist erstmals geregelt, dass die Ausbildung von Jagdhunden im Schwarzwildgatter der Auswahl und der Einarbeitung brauchbarer Jagdhunde für die Stöberarbeit auf Schwarzwild dient und dass das keine Abrichtung an einem anderen lebenden Tier im Sinne von § 3 Nr. 7 Tierschutzgesetz darstellt.

 

Die Jagdabgabeerhebungsmöglichkeit in § 57 Absätze 2 - 4 LJG NRW ist gestrichen und die Jagdabgabeverordnung aufgehoben worden. Der Jagdabgabebetrag von jährlich 45 EUR ist daher für die kommenden Jagdjahre nicht mehr an die Untere Jagdbehörde zu zahlen.

 

Das Aussetzen heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) ist wieder erleichtert: Der Unteren Jagdbehörde ist schriftlich bis eine Woche nach dem Aussetzen Art, Geschlecht und Anzahl des ausgesetzten Feder- oder Haarwildes anzuzeigen. Es ist jedoch verboten, Fasanen und Stockenten später als 8 Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildarten auszusetzen.

 

Kirrstellen müssen nach wie vor vor ihrem Einsatz der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden,  dies kann aber nun alternativ durch Lagepläne im Maßstab 1:5.000 oder 1:10.000 oder im WGS 84 Koordinatensystem geschehen. Die Kirrmenge, die zu jedem Zeitpunkt ausgebracht sein darf, beträgt wieder 1 Liter.

 

Die notzeitenunabhängige Fütterung von Schalenwild ist um 15 Tage vorverlegt und um einen Monat verlängert, ist also nun vom 15. Dezember bis zum 30. April zulässig. Zur Erinnerung: Es bleibt verboten, Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu. Schalenwild darf im Umkreis von 300 Metern von Fütterungen nicht erlegt werden. Weiter ist verboten, tierisches Protein sowie Mischfuttermittel, die dieses enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen; hiervon ausgenommen sind nun für Nicht-Wiederkäufer: Insekten sowie Protein von verarbeiteten Insekten, Hühnereier und –sofern ohne Anzeichen einer übertragbaren Krankheit- im betreffenden Jagdbezirk aufgefundenes Fallwild oder Aufbrüche von im Jagdbezirk erlegtem Wild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Körper oder Körperteile von Nutria und Bisam.

 

Weitere Neuregelungen:

Die Lockjagd auf Rabenkrähen ist auch wieder mit mehr als vier Personen, die jagdlich zusammenwirken, zulässig.

 

Zum Anlocken von Wild können auch wieder Tauben- oder Krähenkarussells eingesetzt werden, sofern Attrappen verwendet werden.

 

Auf Verlangen ist der Unteren Jagdbehörde nun auch wieder vom Dam-, Muffel- und Sikawild ein körperlicher Nachweis des erlegten Wildes vorzulegen. Zudem kann die Untere Jagdbehörde eine allgemeine Hegeschau anordnen, bei der die körperlichen Nachweise des erlegten Rot-, Sika-, Dam- und Muffelwildes vorzuzeigen sind.

 

Für Rotwildgebiete oder Teile von Rotwildgebieten bestellt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige), die ehrenamtlich tätig sind.

 

Ein Abschussplan ist von der Unteren Jagdbehörde unter anderem dann zu bestätigen, wenn bei Jagdbezirken in Rotwildgebieten -unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einer Hegegemeinschaft- der Rotwildsachverständige ins Benehmen gesetzt wurde.

 

Als Vereinigung der Jäger kann anerkannt werden, wem nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen mindestens 5 % der Jagdscheininhaber in NRW angehören; eine Vereinigung von Revierjägern kann auch ohne diese Mindestquote anerkannt werden.

 

Jägerprüfungsausschussmitglieder sucht die Untere Jagdbehörde künftig nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation selbst aus; die fachliche Qualifikation wird durch Teilnahme an Fortbildungen nachgewiesen. Bereits bestellte Jägerprüfungsausschussmitglieder, die aufgrund der bisherigen Gesetzeslage entsandt sind, bleiben bis zum Ende ihrer vorgesehenen Bestellung Mitglied des Jägerprüfungsausschusses, auch wenn sie aus jetzt nicht mehr anerkannten Vereinigungen der Jäger entsandt worden sind.

 

Der Katalog der Prüfungsfragen wird nicht mehr auf 500 Prüfungsfragen beschränkt.

 

Abweichend von § 21 II S. 1 des BJG darf Schalenwild in NRW im Freigebiet ohne Abschussplan erlegt werden.

 

Das Sikawild hat im Arnsberger Wald bereits wieder ab dem 31. März 2019 ein anerkanntes Verbreitungsgebiet.

 

Die Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten sind den Gesetzesänderungen angepasst, auf eine Auflistung im Einzelnen wird hier verzichtet.

 

Landesforstgesetz: Es ist wieder das Betreten aller jagdlichen Einrichtungen durch Unbefugte verboten (die Beschränkung des Betretungsverbots auf jagdliche Ansitzeinrichtungen ist gestrichen).

 

Landesnaturschutzgesetz: Zur Sicherung europäischer Vogelschutzgebiete ist es verboten, während der Brutzeit vom 1. März bis zum 31. Juli Hunde unangeleint zu lassen. Hiervon ausgenommen sind nun Gebrauchshunde in Verwendung.

 

 

06. Februar 2019

 

Projekt Fellwechsel - aktuelle Informationen

 

Liebe Jägerinnen und Jäger, sehr verehrte Damen und Herren,

erfreulicherweise ist das Projekt „Fellwechsel“ sehr gut angenommen worden.

Es wurden so viele Füchse angeliefert, dass die vorhandene Kühlkapazität voll ausgeschöpft wurde. Wir haben deshalb eine weitere Kühltruhe angeschafft und eine neue Sammelstelle eingerichtet.                                   

Füchse können nun an drei verschiedenen Sammelstellen in Kaarst, Neuss und Rosellerheide (genaue Anschrift kann auf der Geschäftsstelle erfragt werden) abgeliefert werden.

Bitte machen Sie angesichts der günstigen Witterung und der fortdauernden Fuchsranz reichlich Gebrauch hiervon. Unser Niederwild wird es Ihnen danken!

Bitte beachten Sie aber auch, dass aufgrund der sinkenden Fellqualität „Fellwechsel“ Bälge nur noch bis zum 3. Februar 2019 annimmt. Danach geschossene Füchse müssen anderweitig verwertet werden!

 

Freundliche Grüße und viel Waidmannsheil

Peter Kallen

 

Breite Straße 67-69

41460 Neuss

Telefon           02131/26138

Telefax           02131/21415

 

 

Erste-Hilfe-Kurs für Schießstandaufsichten

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Kreisjägerschaft Neuss hat am Samstag, den 16. Februar 2019, von 9-17.00 Uhr einen Erste-Hilfe-Kurs für Schießstandaufsichten organisiert.

Einige Plätze sind noch frei.

 

Interessenten wollen sich bitte umgehend auf der Geschäftsstelle melden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Peter Kallen

 

Breite Straße 67-69

41460 Neuss

Telefon           02131/26138

Telefax           02131/21415

 

15. Dezember 2018

 

- Wildgenuss NRW hilft bei der Schwarzwildvermarktung

- Auch mehrere Schalldämpfer möglich

 

 

Wildgenuss NRW hilft bei der Schwarzwildvermarktung

 

15. Dezember  2017, Kempen, Dortmund (Wildgenuss NRW, LJV). Die Weihnachtszeit gilt immer noch als die Zeit, in der Wildbret besonders häufig auf den Tisch kommt. Und das nicht nur in Jägerhaushalten, sondern auch bei Ihren Nachbarn, Freunden und allen, die gesundes Essen lieben.

 

Eine gute Voraussetzung, Ihr erlegtes Wild – vor allem Schwarzwild – jetzt zu vermarkten. Um Ihnen dabei zu helfen, hat der LJV NRW Wildgenuss NRW ins Leben gerufen – eine kostenlose Online-Wildbretbörse, die Jäger und Endverbraucher zusammenbringen soll.

Um aber Wildbret, besonders küchenfertig zerlegtes Wildbret, hier anbieten zu können, müssen Sie die EU-Vorschriften zum Umgang mit Wildbret beachten. Sie finden die entsprechenden Erläuterungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hier: http://bit.ly/2j91JAw

 

Grundsätzlich gilt: Wer Wildbret küchenfertig abgeben will, muss sich beim zuständigen Veterinäramt als Zerlegebetrieb registrieren lassen. Erst dann dürfen Sie bedarfsgerecht küchenfertige Wildstücke bei Wildgenuss NRW anbieten. Für alle Auskünfte steht Ihnen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres zuständigen Kreises zur Verfügung. Eine jeweils aktuelle Aufstellung der Kreisveterinärämter in NRW finden Sie hier: http://bit.ly/Amtstierarzt

Unser Tipp: Suchen Sie schnellstmöglich das Gespräch per Telefon – die Registrierung für Jäger, die keinen gewerblichen Wildbrethandel unterhalten, ist in der Regel eine reine Formsache und hat keine steuerrechtlichen Auswirkungen. Nutzen Sie die Weihnachtszeit, um Ihr Wildbret absetzen zu können und registrieren Sie sich bei Wildgenuss NRW!

Wildgenuss NRW will privaten Jägerinnen und Jägern aus NRW helfen, ihr Wildbret zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Unter Service & Tipps helfen wir Ihnen bei der Vermarktung und dem Verkauf - ganz gleich, ob Wild im ganzen Stück oder zerwirkt und küchenfertig verkauft werden soll. 

www.wildgenuss-nrw.de

 

 

 

Auch mehrere Schalldämpfer möglich

15. Dezember  2017, Dortmund (LJV). Mit Erlass vom 26.10.2017 erkannte der NRW-Innenminister ein Bedürfnis für die Verwendung von Schalldämpfern durch Jäger bei der Verwendung von Langwaffen mit schalenwildtauglichen Kalibern grundsätzlich an.

Da mit diesem Erlass der Bedarf bei Jägern in der Regel nur für einen Schalldämpfer anerkannt wurde, hat sich der LJV NRW umgehend beim Innenministerium dafür eingesetzt, auch den Erwerb mehrerer Schalldämpfer für Jäger grundsätzlich zu ermöglichen.

Mit ergänzendem Erlass vom 17.11.2017 hat das Innenministerium nun noch einmal klar gestellt, dass die Nutzung verschiedener Waffen mit unterschiedlichen Kalibern und Einsatzgebieten als Begründung für das Erfordernis weiterer Schalldämpfer grundsätzlich ausreicht.

Diese Begründung sollte der Jäger schriftlich gegenüber seiner Waffenbehörde darlegen. Im Übrigen hat das Ministerium auch klarstellend darauf hingewiesen, dass ein Schalldämpfer ggf. auch für Waffen in verschiedenen schalenwildtauglichen Kalibern genutzt werden kann.

Ein herzliches Dankeschön an Innenminister Reul für diese Klarstellung im Sinne des Gesundheitsschutzes für Jäger und Jagdhunde!

Gleichzeitig wurde aber auch nochmals darauf hingewiesen, dass es vor dem Erwerb und Besitz von Schalldämpfern durch Jäger eines Voreintrags in die WBK bedarf, da Schalldämpfer waffenrechtlich nicht unter das „Jägerprivileg“ für den Erwerb von Langwaffen ohne Bedürfnisnachweis fallen.

 

 

Termine

  • 30. Januar – 4. Februar 2018: Messe „Jagd & Hund“

 

28. Novermber 2017, (LJV-NRW)

 

       

Anfrage des LJV mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung , ob Sie als Standaufsicht an der Messe Jagd und Hund teilnehmen wollen und können

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wie bei den vergangenen Sitzungen des Landesvorstandes vorgestellt, haben wir das Standkonzept für den LJV-Messestand für die Jagd & Hund 2018 völlig neu überarbeitet.

Neben einer neuen, modernen Standgestaltung steht die Darstellung verschiedener Arbeitsgebiete unseres gemeinsamen Verbandswesens im Vordergrund.

Dazu sollen auf thematisch ausgerichteten Info-Countern die verschiedenen Schwerpunkte unserer Verbandsarbeit sowie die unterschiedlichen Dienstleistungen der Hegeringe, Kreisjägerschaften und des LJV an unserem Stand präsentiert werden.

Bitte leiten Sie dieses Schreiben an potentiell Interessierte und für die Standpräsentation geeignete Funktionsträger in Ihrer Kreisjägerschaft weiter, verbunden mit der Bitte, sich wegen des erbetenen Standdienstes an die u.g. Ansprechpartner zu wenden.

 

Folgende Themenschwerpunkte sind vorgesehen:

 

Standthema                                   Ansprechpartner         Rufnummer                       E-Mail

Junge Jäger                                    Michael Trepmann      01575/5821952                 m.trepmann@web.de

Jungjägerausbildung                    Christian Junge             0231/2868-630                  cjunge@ljv-nrw.de

Aus- und Weiterbildung              Gregor Klar                     0231/2868-640                  gklar@ljv-nrw.de

Jägerinnen                                     Gisela Matten               0208/855261                      gisela.matten@gmx.de

Schießwesen gem. mit Buke       Christian Junge             0231/2868-630                  cjunge@ljv-nrw.de

Marderbeauftrage                        Gregor Klar                     0231/2868-640                  gklar@ljv-nrw.de

Brauchtum                                     Christian Junge             0231/2868-630                  cjunge@ljv-nrw.de

Öffentlichkeitsarbeit                     Andreas Schneider      0231/2868-800                  aschneider@ljv-nrw.de

Naturschutz                                    Gregor Klar                     0231/2868-640                  gklar@ljv-nrw.de

Lernort Natur (Halle 3B)               Andreas Schneider      0231/2868-800                  aschneider@ljv-nrw.de

 

 

Die Personaldisposition wird von den jeweils genannten Landesobleuten bzw. Referatsleitern vorgenommen und soll in der 50. Kalenderwoche abgeschlossen sein.

 

Wer sich zum Standdienst meldet, erhält jeweils einen Ausstellertagesausweis für den freien Messebesuch sowie auf dem LJV-Stand freie Verpflegung. Reisekosten werden LJV-seitig nicht erstattet.

 

Für Ihre freundliche Unterstützung danke ich Ihnen im Voraus.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Andreas Schneider

(Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit)

Tel.: 0231/2868-810

Fax: 0231/2868-888

E-Mail: aschneider@ljv-nrw.de

 

Postanschrift:

Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.

Gabelsbergerstraße 2

44141 Dortmund

06. Novermber 2017, (Rhein-Kreis Neuss - Der Landrat)

 

Az.:  32 717 32          

 

Erlaubnis der Baujagd auf Füchse im Kunstbau

 

Sehr geehrte Damen und Herren

gemäß § 19 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen –LJG NRW – vom 07.12.1994 (SGV NRW 792) erlaube ich hiermit die Baujagd auf den Fuchs im Kunstbau in allen Jagdbezirken im Bereich des Rhein-Kreises Neuss.

Nach Neubewertung der Situation kommt die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (FJW) zu dem Ergebnis, die Gebietskulisse zum Schutz der Tierwelt auf das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme befriedeter Bezirke auszuweiten. Feldhase, Fasan und andere Zielarten gehen im Bestand weiter zurück, wogegen die Fuchsbesätze in den letzten Jahren offenbar zunehmen. Tierschutzbelange stehen dem nicht entgegen, da davon auszugehen ist, dass Beißereien zwischen Bauhund und Fuchs sowie das Aufgraben von Bauen lediglich einer Jagd im Naturbau entgegenstehen.

 

Diese Erlaubnis ergeht mit folgenden Auflagen bzw. Bedingungen:

  1. Die Erlaubnis wird nur für die Jagdjahre 2017/18, 2018/19, 2019/20, 2020/21 und 2021/22 erteilt.
  2. Die Baujagd wird lediglich im Kunstbau in der Jagdzeit der Altfüchse vom 16. Juli bis 28. Februar erlaubt.
  3. Die Erlaubnis gilt nicht für befriedete Bezirke.
  4. Darüber hinaus sind alle jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Diese Genehmigung ersetzt nicht etwaige, nach sonstigen Vorschriften erforderliche Zustimmungen oder Erlaubnisse.

Des Weiteren weist die FJW darauf hin, dass -insbesondere vor dem Hintergrund der prekären Bestandssituation vieler Zielarten- die Raubwildbejagung nicht unter Vernachlässigung anderer Bejagungsarten auf die Fuchsbejagung am Kunstbau fokussiert werden sollte. Vielmehr ist es geboten, die Bejagung aller Prädatoren, die für den Feldhasen und die Bodenbrüter relevant sind, in ihrer gesamten Bandbreite zu aktivieren.

 

 

Dieser Bescheid ergeht gemäß § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -GebG NRW- vom 23.08.1999 (SGV NRW 2011) gebührenfrei, da die Amtshandlung von Amts wegen vorgenommen wird und dem öffentlichen Interesse dient.

 

 

Ich weise darauf hin, dass aus Gründen der Kostenersparnis dieses Schreiben in Revieren mit mehreren Revierinhabern nur an einen Ansprechpartner übersandt wird. Ich bitte daher, alle Pächter entsprechend zu informieren.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Verwaltungsgerichts übermittelt werden.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
 

gez.

 

Rosen

Kreisamtfrau

06. Juli 2017, Berlin (DJV)

 

Änderung des Waffengesetzes tritt in Kraft

 

Ab 6. Juli 2017 sind neue Regelungen für die Aufbewahrung von Waffen gültig: Neue Waffenschränke müssen dann die Sicherheitsstufe 0 oder 1 aufweisen, für A- und B-Schränke in Gebrauch gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in der Jackentasche ist zwar lediglich eine Ordnungswidrigkeit, aber die Unzuverlässigkeit droht.

 

(Berlin, 05. Juli 2017) Das geänderte Waffengesetz tritt am 6. Juli 2017 in Kraft. Die Änderung des Waffengesetzes beinhaltet für Jäger hauptsächlich Änderungen zur Aufbewahrung. Schränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab jetzt beim Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt. Für bereits registrierte A- und B-Schränke gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Neu erworbene Standardschränke müssen ab sofort die Sfufe 0 oder 1 aufweisen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht. Der DJV hat mit Frank Göpper, Geschäftsführer des Forum Waffenrechts über die Details des geänderten Waffengesetzes gesprochen.

 

DJV: Was ändert sich konkret für Jäger durch die Änderungen des §13 WaffG?

 Jäger müssen nun den Erwerb einer Waffe – egal ob auf Jagdschein oder Waffenbesitzkarte (WBK) – innerhalb von zwei Wochen bei den Behörden melden. Zuvor hatten Jäger bei dem Erwerb auf Jagdschein vier Wochen Zeit.

 

Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Schusswaffen?

Der Neukauf von Schränken der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen – also auch Jagdwaffen – ist ab dem 6. Juli nicht mehr zulässig. Ab dem 6. Juli können Jäger für die Aufbewahrung ihrer Schusswaffen und Munition bei der Behörde nur noch Waffenschränke registrieren lassen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stufe 0 oder 1) entsprechen.

Für Waffenschränke ab Stufe 0 gilt weiterhin: Waffen und Munition müssen nicht getrennt aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass Waffen nur ungeladen gelagert werden dürfen, eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

Was passiert mit A- und B-Schränken, die vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben und von der Behörde eingetragen wurden?

Für A- und B-Schränke gilt der Bestandsschutz. Sie können weiterhin unbeschränkt benutzt werden. Der jetzige Besitzer kann auch weitere Waffen hinzukaufen und diese in den bestehenden Schränken lagern. Wenn der Schrank nach den gesetzlichen Regelungen voll ist muss bei Neukauf mindestens ein Schrank der Stufe 0 erworben werden.

Folgende Lagerkapazitäten gelten für Schränke mit Bestandsschutz: Im A-Schrank dürfen bis zu 10 Langwaffen gelagert werden. Beim B-Schrank gibt es keine Begrenzung für Langwaffen. Ein B-Schrank unter 200 Kilogramm Gewicht darf zudem 5 Kurzwaffen enthalten, ab 200 Kilogramm Gewicht 10 Kurzwaffen. Ist der B-Schrank weniger als 200 Kilogramm schwer, jedoch fest verankert, darf er auch 10 Kurzwaffen enthalten.

 

Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Blankwaffen und erlaubnisfreien Waffen?

Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen, wie etwa Luftdruckgewehre, ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Holzschrank oder einem abschließbaren Raum – etwa Besenkammer – erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung – etwa für Degen oder Schwert – ist geeignet. Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, ein Bogen hingegen ist laut Waffenrecht keine Waffe. Verschlossen und zudem ungeladen müssen Gas- und Signalwaffen gelagert werden.

 

Gibt es Änderungen bezüglich des Waffentransportes?

Es gibt keine Änderungen bezüglich des Waffentransportes. Es gilt weiterhin: Auf dem Weg zum Jagdrevier darf die Waffe nicht schussbereit (ungeladen) frei geführt werden. Beim Transport – etwa zum Büchsenmacher oder zum Schießstand – darf die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit sein. Für "nicht zugriffsbereit" gilt die Regel: Die Waffe darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden, also mit drei Handgriffen in drei Sekunden. Nicht zugriffsbereit ist die Waffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

 

Inwieweit kann ich wesentliche Teile einer Waffe erlaubnisfrei führen, etwa im Hotel?

Bei einer kurzfristigen Lagerung der Waffe – etwa in Hotel oder Gaststätte – kann künftig ein wesentliches Teil der Waffe, zum Beispiel Schloss oder Vorderschaft, entfernt und erlaubnisfrei geführt werden. Also in die Jackentasche gesteckt werden. Weitere Vorteile: Wenn die Waffe abhanden kommt, ist sie nicht schießfähig. Potenzielle Diebe werden darüber hinaus durch eine unvollständige Waffe möglicherweise direkt abgeschreckt.

 

Was ist bei bestehenden Waffenräumen zu beachten?

Es gibt keine Änderungen. Ein bestehender, behördlich abgenommener Waffenraum behält seine Gültigkeit.

 

Was passiert, wenn ich Waffen falsch aufbewahre?

Es gibt keine Änderungen. Wenn Waffen unzulässig aufbewahrt werden und dadurch die Gefahr des Abhandenkommens geschaffen wird, ist dies – bei Vorsatz – ein Straftatbestand. Dies kann nach wie vor mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Besitzt jemand zum Beispiel mehrere Kurzwaffen, die ordnungsgemäß gelagert sind, hält jedoch eine Kurzwaffe zur Selbstverteidigung im Kleiderschrank zurück, so ist dies vorsätzlich unsachgemäße Lagerung.

Die fahrlässig falsche Aufbewahrung ist kein Straftatbestand, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Aber: Jeder der Waffen und Munition fehlerhaft aufbewahrt, riskiert seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

 

Was passiert, wenn ich eine Patrone in der Jackentasche vergesse?

Die fahrlässige Aufbewahrung von Munition in einer Jackentasche ist zwar kein Straftatbestand, diese Fahrlässigkeit kann aber im Einzelfall auch zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.

 

Welche neuen Besitzverbote gibt es?

Es gibt ein neues Besitzverbot ausschließlich für Hartkerngeschosse. Diese sind für Jäger nicht relevant, höchstens für Waffensammler. Hartkerngeschosse sind Geschosse mit einer Brinellhärte über 400HB. Bei Besitz von Hartkerngeschossen und -munition riskiert der Legalwaffenbesitzer, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren.

 

Wie genau sieht die neue Amnestie-Regelung für illegale Waffen aus?

Ab dem 6. Juli 2017 ist die straffreie Abgabe verbotener Gegenstände – etwa Hartkerngeschosse – und nicht rechtmäßig besessener Waffen für ein Jahr bei der zuständigen Behörde möglich. Kriegswaffen und Kriegswaffenmunition, wie etwa Granatwerfer oder Granatwerfermunition, sind von der Amnestie ausgenommen.

 

In welchen Fällen ist eine Verfassungsschutzabfrage vor Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis notwendig?

Zwingend notwendig ist sie gar nicht. Lediglich bei Personen, die dem Verfassungsschutz als Gefährder bekannt sind, werden die Daten des nationalen Waffenregisters gegengeprüft und dann die Waffen- oder Jagdbehörde in Kenntnis gesetzt.

 

 

 

19. Mai 2017, Berlin (DJV)

Bundestag beschließt neues Waffengesetz

Waffen müssen künftig in Schränken der Sicherheitsstufe Null aufbewahrt werden. DJV begrüßt Nachbesserungen beim Bestandsschutz.

 

19. Mai 2017, Berlin (DJV). Der Bundestag hat gestern Abend Änderungen des Waffengesetzes beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Die Änderungen treten dann nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dies kann noch mehrere Wochen oder sogar Monate dauern. Die für Waffenbesitzer wichtigste Änderung betrifft die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung. Diese wurden verschärft: Nach der Neuregelung müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank der Stufe 0 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. Allerdings gilt ein Bestandsschutz für die bisher benutzen Schränke: Nach den ursprünglichen Plänen des Bundesinnenministeriums hätten sich die ca. 1,5 Mio. legalen Waffenbesitzer (in erster Linie Jäger, Sportschützen und Sammler historischer Waffen) nach fünf Jahren mit neuen Waffenschränken ausstatten müssen. Nun dürfen die bereits genutzten Schränke auch darüber hinaus weitergenutzt werden. Dies gilt auch für neu erworbene Waffen, sofern die Kapazität des vorhandenen Schrankes ausreicht. Wer nach dem Inkrafttreten der Änderung erstmals eine Waffe erwirbt oder einen neuen oder weiteren Waffenschrank kauft, muss dagegen einen Schrank nach den neuen Normen kaufen.

 

DJV und FWR haben Verschärfung abgelehnt

Der Deutsche Jagdverband (DJV) hatte gemeinsam mit den im Forum Waffenrecht (FWR) zusammengeschlossenen Verbänden zum Gesetzentwurf Stellung genommen und die Anpassung an aktuelle Normen zwar begrüßt, aber eine deutliche Verschärfung abgelehnt. Die bisher maßgebliche VdMA-Norm wird nicht mehr aktualisiert und überwacht, daher war eine Anpassung nachvollziehbar. Allerdings wäre nach Auffassung der Verbände eine Anpassung an die Stufen S1/S2 nach Euronorm ausreichend gewesen. "Hier wird das Kind mit dem Bade ausgeschüttet" sagte DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke, denn illegale Waffen kämen meist aus illegalen Einfuhren und nicht aus Wohnungseinbrüchen. Hundertprozentige Sicherheit sei eine Illusion und die bisherigen Standards ausreichend, sagte Dammann-Tamke weiter. Zudem sei die Datengrundlage für eine Verschärfung nicht ausreichend.

 

Bestandsschutz für alte Waffenschränke ausgeweitet

Begrüßt haben die beiden Verbände allerdings einen umfassenden Bestandsschutz für Waffenschränke zugunsten der Besitzer.  In ihrer Stellungnahme haben DJV und FWR weitreichende Nachbesserungen beim vorgeschlagenen Bestandsschutz gefordert, die in zentralen Punkten erfüllt wurden. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf hat der Bundestag den Bestandsschutz für Besitzer alter Waffenschränke ausgeweitet. Bisher genutzte Schränke dürfen nicht nur unbefristet weitergenutzt werden. Sondern die Regelung gilt nach den Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren auch für Mitbewohner, die ihre Waffen gemeinsam aufbewahren. Anders als im Entwurf ursprünglich vorgesehen, handelt es sich bei der fahrlässigen Falschaufbewahrung von Munition nach wie vor um eine Ordnungswidrigkeit. Nach dem Regierungsentwurf sollte es sich dabei künftig um eine Straftat handeln. Auch dies hatten DJV und FWR als unverhältnismäßig kritisiert.

 

Verfassungsschutz-Abfrage nicht verpflichtend

Die Änderung des Waffengesetzes befasst sich inhaltlich auch mit dem Anliegen des Bundesrates, für die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden verpflichtend zu machen. Diese Anliegen hatten nicht nur DJV und FWR, sondern auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates erfolgreich kritisiert: Eine verpflichtende Abfrage wird es auch künftig nicht geben, sie ist aber weiterhin möglich. Ein jetzt gefundener Kompromiss trägt einerseits den geäußerten Bedenken Rechnung. Andererseits wird durch eine Änderung des Waffenregister-Gesetzes die Möglichkeiten der Behörden verbessert, den Erwerb von Schusswaffen durch Personen mit verfassungsfeindlichen Motiven zu verhindern.

Weitere Änderungen betreffen insbesondere das Verwaltungsverfahren und beseitigen technische Mängel vorheriger Gesetzesänderungen. Schließlich wird eine neue, zeitlich befristete, Amnestieregelung eingeführt. Damit soll es ermöglicht werden, illegal besessene Waffen und Munition straffrei bei den Behörden abzugeben. Der Bundestag hat in der gestrigen Sitzung außerdem einen weitergehenden Antrag der Grünen für ein deutlich restriktiveres Waffengesetz abgelehnt.

Mit der Umsetzung der kürzlich geänderten Europäischen Feuerwaffenrichtlinie hat die aktuelle Änderung des Waffengesetzes noch nichts zu tun. Deren Umsetzung wird Aufgabe der neuen Bundesregierung nach der Bundestagswahl am 24. September 2017 sein.

 

 

 

Termin: 17. Juli 2017

EINLADUNG zum Landesjägertag und zur Mitgliederversammlung 2017 des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

 

Wir laden hiermit die Mitglieder des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. (LJV NRW) gemäß Art. 10 Abs. 4 Ziff. 3 der Satzung des LJV NRW zum Landesjägertag und zur LJV-Mitgliederversammlung (LJV-MV) 2017 ein.


Nicht anwesende Mitglieder werden gem. Art. 10 Abs. 9 der Satzung durch den Vorsitzenden der Kreisjägerschaft oder einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten in der Mitgliederversammlung vertreten. Die schriftliche Vollmacht ist vor Beginn der Mitgliederversammlung der LJV-Geschäftsführung vorzulegen.


Es wird darum gebeten, die LJV-Mitgliedskarte zur Registrierung der Anwesenheit mitzuführen!
Die Veranstaltungen finden statt am


Samstag, 10. Juni 2017, in der Stadthalle Gütersloh, Friedrichstraße 10, 33330 Gütersloh


10.00 Uhr: Landesjägertag 2017
13.30 Uhr: LJV-Mitgliederversammlung 2017


Veranstaltungsfolge
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Grußworte
3. Jagdpolitische Ausführungen des LJV-Präsidenten, Ralph Müller-Schallenberg
4. Ansprache des Präsidenten des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e. V., Johannes Röring MdB
5. Verleihungen Biotophege-Preis und Lernort-Natur-Preis 2017
6. Schlusswort
1. Begrüßung, Totengedenken
2. Genehmigung der Niederschrift über die LJV-Mitgliederversammlung 2016
3. Jahresbericht des Präsidenten (s. a. RWJ 5/2017)
4. Genehmigung des Jahresabschlusses 2016
5. Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Präsidiums
6. Beschlussfassung über die Änderung des Haushaltsplanes 2017 im Rahmen der Ertrags-, Kapital- und Liquiditätsplanung für die Jahre 2017 bis 2021
7. Festsetzung des LJV-Beitrages und Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2018
8. Anträge
9. Satzungsänderung
10. Ehrungen
11. Verschiedenes


Mittagspause


Unterlagen zu den Punkten 4, 6 und 7 der Tagesordnung der LJV-MV liegen in den Geschäftsstellen der Kreisjägerschaften ab Freitag, den 12.05.2017, zur Einsichtnahme aus. Anfragen zum Jahresabschluss und zu den Haushaltsplänen sowie Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich mit Begründung bis Freitag, den 26.05.2017, an das LJV-Präsidium, Gabelsbergerstr. 2, in 44141 Dortmund zu richten.


Das Präsidium
Ralph Müller-Schallenberg ( Präsident )
Georg Kurella - Hans-Jürgen Thies - Dr. Peter Bottermann
( Vizepräsident ) ( Vizepräsident ) ( Schatzmeister )

 

Rückmeldebogen im Downloadbereich: http://www.hegering-meerbusch.de/downloads/

 

Landtagsdebatte über die Volksinitiative Jagdrecht am 15. März 2017

 

10. März 2017, Düsseldorf (LJV). Der NRW-Landtag wird am Mittwoch, den 15. März 2017, über die Volksinitiative für ein ideologiefreies, praxisgerechtes Jagdrecht in NRW beraten. Die Debatte findet nur drei Tage vor dem 2. Jahrestag der bisher größten Jägerdemonstration aller Zeiten unter dem Motto „Für Land und Leute! – Schluss mit den Verboten!“ statt.

Voraussichtlicher Beginn der Debatte ist um 13:35 Uhr.

Interessierte, die die Beratung im Landtag verfolgen wollen, melden sich bitte unbedingt vorab beim Besucherdienst des Landtages an, da die Besucherplätze begrenzt sind.

Besucherdienst
Landtag Nordrhein-Westfalen
Postfach 10 11 43
40002 Düsseldorf

Tel.: 0211 884 -2302 oder -2955
besucherdienst@landtag.nrw.de

 

Zum Zweck der Bildung von Fahrgemeinschaften empfehlen wir zudem, sich mit der eigenen Kreisjägerschaft in Verbindung zu setzen.

 

Bitte den Personalausweis beim Landtagsbesuch nicht vergessen!

 

 

Volkinitiative erzwingt erneute Beratung des umstrittenen Landesjagdgesetzes 
 

Der Landtag ist kurz vor der Wahl wieder am Zug – Jäger erwarten spätestens von der nächsten Landesregierung zahlreiche Änderungen

 

08. März 2017, Düsseldorf (LJV). Der NRW-Landtag muss sich in der kommenden Woche nach der erfolgreichen Volksinitiative für ein ideologiefreies, praxisgerechtes Jagdrecht erneut mit dem umstrittenen Landesjagdgesetz befassen. Der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hatte am Mittwoch (8. März 2017) das Anliegen der Volksinitiative bereits zum zweiten Mal auf der Tagesordnung. Nun muss das Gesetz am 15. März 2017 erneut im Landtagsplenum beraten werden.

 

Der Landesjagdverband hält das im April 2015 verabschiedete Landesjagdgesetz für teilweise verfassungswidrig, ideologisch geprägt und eigentumsschädlich. Es richte sich gegen bewährte jagdliche Praxis und gegen den Einsatz der Jagd für Artenvielfalt und ungeteilten Tierschutz, so NRW-Jägerpräsident Ralph Müller-Schallenberg. Der Landesjagdverband hatte mit der Volksinitiative fast doppelt so viele Unterschriften wie erforderlich zusammenbekommen. Erfasst und im Oktober 2016 dem Landtag übergeben wurden 117.601 von den kommunalen Behörden bestätigte Unterschriften in über 20.000 Listen.

 

Müller-Schallenberg betont, dass Teile des Landesjagdgesetzes sogar den selbstgesteckten Zielen der Landesregierung widersprechen, weil sie zum Beispiel der Artenvielfalt abträglich sind. So werden seltene Bodenbrüter einem weiteren Rückgang ausgesetzt, weil die Bejagung ihrer Fressfeinde (Fuchs, Steinmarder und Waschbär) durch das rot-grüne Landesjagdgesetz deutlich erschwert wurde.

 

Besonders augenscheinlich seien die Mängel des neuen Gesetzes auch bei der Wildschweinthematik. Diese Wildart muss intensiv bejagt werden, damit die Wildschäden im Grünland und an Hausgärten in einem tolerierbaren Rahmen bleiben und Tierseuchen vermieden werden. Stattdessen stelle das neue Landesjagdgesetz gleich einen ganzen Kanon neuer Hemmnisse für die Wildschweinbejagung auf.

Müller-Schallenberg: „Die derzeitige NRW-Landesregierung hat nun in der zu Ende gehenden Legislaturperiode eine letzte Chance zur Korrektur dieses total verunglückten Gesetzes, das gegen den massiven Willen der Hauptbetroffenen zustande gekommen ist. Anderenfalls werden wir von jeder künftigen Landesregierung die notwendigen Verbesserungen vehement verlangen.“ Der Landesjagdverband hat dazu bereits die Spitzenkandidaten der derzeit im Landtag vertretenen Parteien bei der Landtagswahl am 14. Mai befragt.

 

Die einzelnen Forderungen der „Volksinitiative für ein ideologiefreies, praxisgerechtes Jagdrecht in NRW“:

  • Ausdehnung der Hegepflicht und des Aneignungsrechtes durch Wiederherstellung des jagdrechtlichen Tierartenkatalogs auf alle heimischen Tierarten im Sinne von § 2 Abs. 1 BJG
  • Angemessene Jagdzeiten auf nicht im Bestand bedrohte Wildarten
  • Erleichterung von Schonzeitaufhebungen zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden
  • Sicherstellung einer flächendeckenden Bejagungsmöglichkeit, Jagdbeschränkungen und Jagdverbote (auch in Schutzgebieten) müssen die Ausnahme bleiben
  • Stärkung des Jagdschutzes
  • Verbesserung des Wildschutzes und des Schutzes von Bodenbrütern durch praxisgerechte Regelungen zur Fang- und Baujagd sowie zur Prädatorenbejagung
  • Wiedereinführung praxis- und tierschutzgerechter Regelungen zum Füttern und Kirren von Wild
  • Tierschutzgerechte Regelungen zur Ausbildung von Jagdhunden, die sich am Einsatz der Hunde in der Jagdpraxis orientieren
  • Wirksamer rechtlicher Schutz aller jagdlichen Einrichtungen vor widerrechtlicher Benutzung und vor Beschädigung
  • Stärkung der an demokratischen Grundsätzen ausgerichteten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Jagdrechtsinhaber und Jäger bei jagdbehördlichen Entscheidungen
  • Unverzügliche Abschaffung der Jagdabgabepflicht für alle Jagdscheininhaber
  • Strikte Trennung der Rechtskreise Jagdrecht und Naturschutzrecht, unter anderem durch Aufnahme einer umfassenden Unberührtheitsklausel im Landesnaturschutzgesetz

 

 

Frohes neues Jahr!

 

Wie im vergangenen Jahr wird auch Ende dieses Jagdjahres ein Jäger-Silvester-Schießen am 31.03. und 01.04.2017 auf der Schießanlage in Leverkusen (Kalkstraße 170) stattfinden.

 

Das Team um Reinhard Schnabel und Jochen Thomas hat sich einige neue und interessante Dinge einfallen lassen.

Lesen Sie in Ruhe die Ausschreibung und melden Sie sich danach schnell an.

Es wird garantiert lecker, lustig und gelungen.

Die Leverkusener Jägerschaft und der LJV freuen sich auf Sie!

 

Herunterladen: Ausschreibung Jäger-Silvester-Schiessen 2017 

 


Jagdpächter, geht wählen!

 

Seit Jahren steigt der Beitrag, den Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) entrichten müssen - allerdings ohne, dass die Leistung steigt. Vertreter der Jagd haben sich nun erstmalig mit der Liste 11 zur Wahl in den Wahlausschuss der SVLFG gestellt, um künftig mitzureden. Um die Jagdvertreter im Mai wählen zu können, müssen sich stimmberechtigte Jagdpächter, Mitpächter und Ehepartner registrieren.
 

(Berlin, 09. März 2017) Vertreter der Jagd treten im Mai 2017 erstmalig bei der Sozialwahl der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) an: mit der sogenannten „Freien Liste Jordan, Piening, Schneider, Wunderatsch, Ruepp“ (Liste 11). Vertreter des Deutschen Jagdverbandes (DJV) und des Bayerischen Jagdverbandes (BJV) wollen sich künftig gemeinsam für die Belange der Jägerinnen und Jäger einsetzen. Neben mehr Transparenz und gerechter Beitragsbemessung fordern sie bessere Präventionsleistungen für Jäger sowie zusätzliche Versicherungsleistungen für Nachsuchenführer.

„Wir können damit zwar die Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft nicht beseitigen, aber wir können für eine bessere Vertretung unserer Interessen in der SVLFG sorgen“, sagt Dr. Hans-Heinrich Jordan, Vertreter des DJV-Präsidiums. Um an der Wahl teilzunehmen, müssen sich Jagdpächter unbedingt in den nächsten Tagen registrieren. Die SVLFG will die entsprechenden Unterlagen („Fragebogen und Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises“) nach eigenem Bekunden in der zweiten Märzhälfte versenden. Wichtig: Wahlberechtigt sind auch alle Mitpächterinnen und -pächter sowie Ehepartnerinnen und -partner – auch sie müssen sich vorab registrieren. Die eigentliche Wahl findet dann im Mai als Briefwahl statt.

Ursprünglich sollte die Liste „Liste Jagd“ heißen. Dies wurde jedoch vom Wahlausschuss der SVLFG verhindert, mit der Begründung, die Jagd sei keine Berufsgruppe. Andererseits werden die Inhaber von Jagdrevieren von der SVLFG selbst als Unternehmer behandelt mit der Folge einer Pflichtversicherung. Ein Widerspruch, den die Jägerschaft ablehnt.

Weitere Informationen gibt es hier: www.jagdverband.de/sozialwahl2017
Meldung als PDF herunterladen